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Satzung: „Gesellschaft der Freunde >Theater Altes Hallenbad< Friedberg/Wetterau e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft der Freunde „Theater Altes Hallenbad“ Friedberg/Wetterau e.V.“ und soll im Vereinsregister des AG Friedberg/Hessen eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Friedberg/Hessen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, die Schaffung und Erhaltung einer Theaterspielstätte in Friedberg, insbesondere die Sanierung des ehemaligen Jugendstilhallenbads in der Kreisstadt Friedberg/ Hessen.
Zur Erreichung des Zweckes
a) gründet der Verein eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Theater Altes Hallenbad gGmbH“ , welche das Grundstück mit dem sanierungsbedürftigen Gebäude in Friedberg, Haagstraße 29 und einem eventuellen Anspruch auf Sanierungsmittel im Rahmen der Altstadtsanierung von der Stadt Friedberg übernehmen soll. Der Verein stellt weiter seine finanziellen Mittel bis zur Fertigstellung der Sanierung zur Verfügung,
b) unterstützt der Verein die gemeinnützige „Theater Altes Hallenbad gGmbH“ bei der Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke; eine Unterstützung der nicht begünstigten Bereiche der gemeinnützigen „Theater Altes Hallenbad gGmbH“ ist ausgeschlossen,
c) unterstützt der Verein Theateraufführungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen und Gespräche mit Künstlern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dementsprechend werden nur Projekte im Sinne des vorstehenden Absatzes gefördert, die diesen Anforderungen genügen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Als „Fördernde Mitglieder“ und „Firmenmitglieder“ gelten diejenigen Mitglieder, die außer ihrem Mitgliedsbeitrag jährlich eine Spende zur Verfügung stellen, deren Höhe vom Kuratorium festgelegt wird.
3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Insolvenz oder Auflösung.
4. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnungen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Verein anderweitig erheblichen Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Betroffenen einzulegen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht erstattet.
§ 4 Vereinsmittel
1. Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
2. Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag, der vom Kuratorium in der Beitragsordnung festgelegt wird.
3. Darüber hinaus können sich die Mitglieder zur Leistung von Jahresspenden verpflichten.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Kuratorium
3. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses.
(2) Entlastung des Vorstands.
(3) Wahlen zum Kuratorium.
(4) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt oder wenn es die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung, durch Veröffentlichung in der Wetterauer Zeitung (Oberhessischer Anzeiger), mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
4. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2,5 Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Kuratorium
1. Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Bestellung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands.
(2) Erlass der Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) Festlegung der Mindestmitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit.
(4) Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Spendenbeträge der „Fördernden Mitglieder“.
(5) Beschlussfassung über den Voranschlag der Aufwendungen und Erträge.
(6) Feststellung des Jahresabschlusses.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn und höchstens aus zwanzig Mitgliedern des Vereins.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. An der Höchstzahl fehlende Mitglieder kann das Kuratorium durch Beschluss ergänzen.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei allen Aufgaben vertreten, wenn dieser verhindert ist.
5. Das Kuratorium kann einen Beirat bilden, dem auch Personen, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind, angehören dürfen. Das Kuratorium kann ferner aus seiner Mitte Ausschüsse berufen und diese mit der Erfüllung besonderer Aufgaben und Durchführung von Finanzierungsobjekten beauftragen.
6. Das Kuratorium tritt vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen kann der Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, wenn es die Aufgaben des Kuratoriums erfordern.
7. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung durch Mitglieder des Kuratoriums ist möglich. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung der Kuratoriumssitzung und der Veranstaltungen des Vereins.
(2) Aufstellung des Voranschlags der Aufwendungen.
(3) Beschlussfassung der notwendigen Mittel.
(4) Erstellung des Jahresabschlusses.
(5) Erstellung des Jahresberichts des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren ordentlichen Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können zugleich dem Kuratorium angehören.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium auf längstens fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Für die Durchführung der Aufgaben des Vorstands gilt die vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung des Vorstands gelten §§ 28, 32 und 34 BGB, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt.
6. Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums den Verein, bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter.
§ 9 Umwandlung und Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem als gemeinnützig anerkannten Betriebsbereich der „Theater Altes Hallenbad gGmbH“ zu. Soweit ein solcher nicht besteht, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Friedberg/Hessen zu, die es nach Möglichkeit für Zwecke eines Theaters, auf jeden Fall aber für kulturelle Zwecke, einsetzen soll.
Friedberg/Hessen, den 30. August 2007
Ulrich Lang, Friedberg
Bernd L. Pollack, Friedberg
Theater Altes Hallenbad gGmbH, Postfach 10 11 61, 61151 Friedberg